Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der RoofTech GmbH

Fir­men­an­schrift:

Roof­Tech GmbH
Benz­stra­ße 21
D — 71101 Schö­naich
Tel.:     +49 (0)7031 769652–0
E‑mail: info@rooftech.de

Geschäfts­füh­rer: Falk Stro­bel

Sitz der Gesell­schaft und Gerichts­stand: Schö­naich
Regis­ter­ge­richt: Stutt­gart
Regis­ter­num­mer: HRB 732924
Umsatzsteuer-Id.Nr. gemäß § 27a UStG: DE 270227718

Die Bezie­hun­gen zwi­schen uns und dem Kun­den unter­lie­gen aus­schließ­lich dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Das Über­ein­kom­men der Ver­ein­ten Natio­nen über Ver­trä­ge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

Es gel­ten grund­sätz­lich unse­re “All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen” (AGB), die wir Ihnen ger­ne jeder­zeit zur Ver­fü­gung stel­len. Der Ver­kauf erfolgt grund­sätz­lich nur an Unter­neh­mer (gewerb­li­che Nut­zer).

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All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Roof­Tech GmbH.
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Gene­ral Terms and Con­di­ti­ons of Roof­Tech GmbH
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All­ge­mei­ne Fra­gen, Anre­gun­gen und Fra­gen zum Daten­schutz rich­ten Sie bit­te an unse­re o.a. Adres­se oder direkt an: info@rooftech.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RoofTech GmbH:

§ 1 Gel­tung

(1) Die vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (“AGB”) ent­hal­ten die zwi­schen Ihnen und uns, der Roof­Tech GmbH, Benz­stra­ße 21, 71101 Schö­naich, Deutsch­land, aus­schließ­lich gel­ten­den Bedin­gun­gen für alle zwi­schen Ihnen und uns geschlos­se­nen Ver­trä­ge, Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te. Die­se AGB sind Bestand­teil aller Ver­trä­ge, die wir mit Ihnen über die von uns ange­bo­te­nen Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen schlie­ßen. Die­se AGB gel­ten nur, wenn Sie Unter­neh­mer (§ 14 BGB), eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen sind. (2) All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen von Ihnen oder Drit­ter fin­den kei­ne Anwen­dung, auch wenn wir ihrer Gel­tung im Ein­zel­fall nicht geson­dert wider­spre­chen. Selbst wenn wir auf ein Schrei­ben Bezug neh­men, das All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen von Ihnen oder eines Drit­ten ent­hält oder auf sol­che ver­weist, liegt dar­in kein Ein­ver­ständ­nis mit der Gel­tung Ihrer All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. (3) Sofern nichts ande­res ver­ein­bart, gel­ten die­se AGB in der zum Zeit­punkt Ihrer Bestel­lung gül­ti­gen bzw. jeden­falls in der Ihnen zuletzt in Text­form mit­ge­teil­ten Fas­sung als Rah­men­ver­ein­ba­rung auch für gleich­ar­ti­ge künf­ti­ge Ver­trä­ge, ohne dass wir in jedem Ein­zel­fall erneut auf sie hin­wei­sen müs­sen.

§ 2 Ange­bot und Ver­trags­ab­schluss

(1) Die Prä­sen­ta­ti­on unse­rer Waren auf unse­rer Home­page www.rooftech.de, in unse­ren Kata­lo­gen oder unse­ren sons­ti­gen Wer­be­trä­gern, Ange­bo­ten oder Kos­ten­vor­anschlä­gen stellt kein bin­den­des Ange­bot unse­rer­seits dar. Sie geben mit Ihrer Bestel­lung an uns ein bin­den­des Ange­bot ab. (2) Ein Ver­trag zwi­schen Ihnen und uns kommt erst mit der Abga­be einer aus­drück­li­chen geson­der­ten Annah­me­er­klä­rung durch uns zustan­de, die per Fax, E‑Mail oder schrift­lich erfolgt. (3) Mit Aus­nah­me unse­rer Geschäfts­füh­rer sind unse­re Mit­ar­bei­ter nicht berech­tigt, von die­sen AGB abwei­chen­de Abre­den zu tref­fen. (4) Unse­re Anga­ben zum Gegen­stand der Lie­fe­rung oder Leis­tung (z.B. Gewich­te, Maße, Tole­ran­zen und tech­ni­sche Daten) sowie unse­re Dar­stel­lun­gen der­sel­ben (z.B. Abbil­dun­gen) in unse­ren Ange­bo­ten und/oder Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen sind nur annä­hernd maß­geb­lich, soweit nicht die Ver­wend­bar­keit zum ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck eine genaue Über­ein­stim­mung vor­aus­setzt. Sie sind kei­ne zuge­sag­ten Beschaf­fen­heits­merk­ma­le, son­dern Beschrei­bun­gen oder Kenn­zeich­nun­gen der Lie­fe­rung oder Leis­tung. Han­dels­üb­li­che Abwei­chun­gen und Abwei­chun­gen, die auf­grund recht­li­cher Vor­schrif­ten erfol­gen oder tech­ni­sche Ver­bes­se­run­gen dar­stel­len, sind zuläs­sig, soweit sie die Ver­wend­bar­keit zum ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck nicht beein­träch­ti­gen. (5) Wir behal­ten uns das Eigen­tum und/oder Nut­zungs­rech­te an allen von uns abge­ge­be­nen Ange­bo­ten und Kos­ten­vor­anschlä­gen sowie Ihnen zur Ver­fü­gung gestell­ten Abbil­dun­gen, Berech­nun­gen, Pro­spek­ten, Kata­lo­gen, Model­len und ande­ren Unter­la­gen und Hilfs­mit­teln vor. Sie dür­fen die­se Unter­la­gen und Gegen­stän­de ohne unse­re aus­drück­li­che Zustim­mung weder als sol­che noch inhalt­lich Drit­ten zugäng­lich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Drit­te nut­zen, nut­zen las­sen oder ver­viel­fäl­ti­gen. Sie haben auf unser Ver­lan­gen die­se Gegen­stän­de voll­stän­dig an uns zurück­zu­ge­ben und even­tu­ell gefer­tig­te Kopien zu ver­nich­ten, wenn sie von Ihnen im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang nicht mehr benö­tigt wer­den oder wenn Ver­hand­lun­gen nicht zum Abschluss eines Ver­tra­ges füh­ren.

§ 3 Prei­se und Zah­lung

(1) Die Prei­se gel­ten für den in den Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen auf­ge­führ­ten Leis­tungs- und Lie­fe­rungs­um­fang. Die Prei­se ver­ste­hen sich in EURO ab Werk zuzüg­lich Ver­pa­ckungs- und Ver­sand­kos­ten, gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er, bei Export­lie­fe­run­gen Zoll sowie Gebüh­ren und ande­rer öffent­li­cher Abga­ben, sofern wir die­se für Sie über­neh­men (2) Die Berech­nung unse­rer Prei­se erfolgt auf Grund­la­ge unse­rer zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gel­ten­den Kon­di­tio­nen und ggf. Wech­sel­kur­sen. Wenn wir mit Ihnen ver­ein­ba­ren, dass die Lie­fe­rung spä­ter als vier Mona­te nach Ver­trags­schluss erfol­gen soll, sind wir berech­tigt, den ver­ein­bar­ten Preis an gege­be­nen­falls ver­än­der­te Bedin­gun­gen (z.B. unse­ren Beschaf­fungs­kos­ten; Wech­sel­kur­sen) anzu­pas­sen. (3) Rech­nungs­be­trä­ge sind inner­halb der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­frist zu bezah­len. Maß­ge­bend für das Datum der Zah­lung ist der Ein­gang bei uns. (4) Im Fal­le des Zah­lungs­ver­zugs haben Sie Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 9 (neun) Pro­zent­punk­ten über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz p.a. zu bezah­len. Fer­ner kön­nen wir eine Pau­scha­le in Höhe von 40 Euro berech­nen. Wir behal­ten uns die Gel­tend­ma­chung höhe­rer Zin­sen und/oder eines wei­te­ren Scha­dens vor. Die Pau­scha­le nach Satz 2 wird auf einen geschul­de­ten Scha­dens­er­satz ange­rech­net, soweit der Scha­den in Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung begrün­det ist. Gegen­über Kauf­leu­ten bleibt unser Anspruch auf den kauf­män­ni­schen Fäl­lig­keits­zins (§ 353 HGB) unbe­rührt. (5) Wir sind berech­tigt, noch aus­ste­hen­de Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen nur gegen Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung aus­zu­füh­ren oder zu erbrin­gen, wenn uns nach Abschluss des Ver­tra­ges Umstän­de bekannt wer­den, wel­che Ihre Kre­dit­wür­dig­keit wesent­lich zu min­dern geeig­net sind und durch wel­che die Bezah­lung unse­rer offe­nen For­de­run­gen durch Sie aus dem jewei­li­gen Ver­trags­ver­hält­nis gefähr­det wird.

§ 4 Lie­fe­rung und Lie­fer­zeit

(1) Lie­fe­run­gen durch uns erfol­gen ab Werk. Auf Ihr Ver­lan­gen und auf Ihre Kos­ten ver­sen­den wir die Ware an einen ande­ren Bestim­mungs­ort. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, sind wir berech­tigt, die Art der Ver­sen­dung (ins­be­son­de­re Trans­port­un­ter­neh­men, Ver­sand­weg und Ver­pa­ckung) selbst zu bestim­men. (2) Die Lie­fer­frist wird indi­vi­du­ell ver­ein­bart bzw. von uns bei Annah­me der Bestel­lung ange­ge­ben. Sofern eine Ver­sen­dung ver­ein­bart wur­de, bezie­hen sich Lie­fer­fris­ten und Lie­fer­ter­mi­ne auf den Zeit­punkt der Über­ga­be an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder einen sonst mit dem Trans­port beauf­trag­ten Drit­ten. (3) Die Ein­hal­tung unse­rer Lie­fer­ver­pflich­tung setzt die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung Ihrer Ver­pflich­tun­gen vor­aus. Die Ein­re­de des nicht erfüll­ten Ver­tra­ges bleibt vor­be­hal­ten. (4) Ist eine bestell­te Ware nicht ver­füg­bar, weil wir von unse­rem Lie­fe­ran­ten ohne unser Ver­schul­den nicht belie­fert wer­den, kön­nen wir vom Ver­trag zurück­tre­ten. In die­sem Fall wer­den wir Sie hier­über unver­züg­lich infor­mie­ren und eine bereits erbrach­te Leis­tung unver­züg­lich erstat­ten. (5) Ihre Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz bzw. Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen im Fal­le des Lie­fer­ver­zugs oder von Unmög­lich­keit bestehen nach Maß­ga­be von § 7.

§ 5 Erfül­lungs­ort, Ver­sand, Ver­pa­ckung, Gefahr­über­gang, Abnah­me

(1) Erfül­lungs­ort für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ist Schö­naich, soweit nichts ande­res bestimmt ist. (2) Die Ver­sand­art und die Ver­pa­ckung unter­ste­hen unse­rem pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sen. (3) Die Gefahr geht spä­tes­tens mit der Über­ga­be des Lie­fer­ge­gen­stan­des an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Drit­ten auf Sie über. Dies gilt auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder wir noch ande­re Leis­tun­gen (z.B. Ver­sand) über­nom­men haben. (4) Lager­kos­ten tra­gen Sie, wenn Sie in Ver­zug gera­ten. (5) Die Sen­dung wird von uns nur auf Ihren aus­drück­li­chen Wunsch und auf Ihre Kos­ten gegen Dieb­stahl, Bruch‑, Transport‑, Feu­er- und Was­ser­schä­den oder sons­ti­ge ver­si­cher­ba­re Risi­ken ver­si­chert.

§ 6 Gewähr­leis­tung

(1) Für Ihre Rech­te bei Sach- und Rechts­män­geln (ein­schließ­lich Falsch- und Min­der­lie­fe­rung) gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, soweit im Nach­fol­gen­den nichts ande­res bestimmt ist. In allen Fäl­len unbe­rührt blei­ben die gesetz­li­chen Son­der­vor­schrif­ten bei End­lie­fe­rung der Ware an einen Ver­brau­cher. (2) Grund­la­ge unse­rer Män­gel­haf­tung ist vor allem unse­re über die Beschaf­fen­heit der Ware getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung. Soweit die Beschaf­fen­heit nicht ver­ein­bart wur­de, ist nach der gesetz­li­chen Rege­lung zu beur­tei­len, ob ein Man­gel vor­liegt oder nicht. (3) Sofern ein beid­sei­ti­ges Han­dels­ge­schäft vor­liegt, set­zen Ihre Män­gel­an­sprü­che vor­aus, dass sie Ihren gesetz­li­chen Unter­su­chungs- und Rüge­pflich­ten gemäß § 377 HGB nach­ge­kom­men sind. Zeigt sich bei der Unter­su­chung der Kauf­sa­che oder spä­ter ein Man­gel, so ist uns hier­von unver­züg­lich schrift­lich Anzei­ge zu machen, wobei zur Frist­wah­rung die recht­zei­ti­ge Absen­dung der Anzei­ge genügt. Unab­hän­gig von die­ser Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht haben Sie offen­sicht­li­che Män­gel (ein­schließ­lich Falsch- und Min­der­lie­fe­rung) unver­züg­lich schrift­lich anzu­zei­gen, wobei auch hier zur Frist­wah­rung die recht­zei­ti­ge Absen­dung der Anzei­ge genügt. Ver­säu­men Sie jeweils die ord­nungs­ge­mä­ße Unter­su­chung und/oder Män­gel­an­zei­ge, ist unse­re Haf­tung für den nicht ange­zeig­ten Man­gel aus­ge­schlos­sen. (4) Ist die gelie­fer­te Sache man­gel­haft, kön­nen wir zunächst wäh­len, ob wir Nach­er­fül­lung durch Besei­ti­gung des Man­gels (Nach­bes­se­rung) oder durch Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache (Ersatz­lie­fe­rung) leis­ten. (5) Wir sind berech­tigt, die geschul­de­te Nach­er­fül­lung davon abhän­gig zu machen, dass Sie den fäl­li­gen Kauf­preis bezahlt haben. Sie sind jedoch berech­tigt, einen im Ver­hält­nis zum Man­gel ange­mes­se­nen Teil des Kauf­prei­ses zurück­zu­be­hal­ten. (6) Sie haben uns die zur geschul­de­ten Nach­er­fül­lung erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit zu geben, ins­be­son­de­re die bean­stan­de­te Ware zu Prü­fungs­zwe­cken zu über­ge­ben. Im Fal­le der Ersatz­lie­fe­rung haben Sie uns die man­gel­haf­te Sache nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zurück­zu­ge­ben. (7) Die zum Zweck der Prü­fung und Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten, tra­gen wir, wenn tat­säch­lich ein Man­gel vor­liegt. Stellt sich jedoch Ihr Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gen als unbe­rech­tigt her­aus, kön­nen wir die hier­aus ent­stan­de­nen Kos­ten von Ihnen ersetzt ver­lan­gen. (8) Ihre Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz bzw. Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen bestehen nur nach Maß­ga­be von § 7 und sind im Übri­gen aus­ge­schlos­sen. 

§ 7 Sons­ti­ge Haf­tung

Wir haf­ten – gleich aus wel­chem Rechts­grund – auf Scha­dens­er­satz oder auf Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen nach Maß­ga­be der nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen in den Absät­zen 1 bis 5. (1) Soweit sich aus die­sen AGB ein­schließ­lich der Bestim­mun­gen die­ses § 7 nichts ande­res ergibt, haf­ten wir bei einer Ver­let­zung von ver­trag­li­chen und außer­ver­trag­li­chen Pflich­ten nach den ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. (2) Auf Scha­dens­er­satz haf­ten wir bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haf­ten wir nur a) für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, b) für Schä­den aus der Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht (Ver­pflich­tung, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung Sie regel­mä­ßig ver­trau­en und ver­trau­en dür­fen); in die­sem Fall ist unse­re Haf­tung jedoch auf den Ersatz des vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­dens begrenzt. (3) Die sich aus Abs. 2 erge­ben­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht, soweit wir einen Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nom­men haben sowie bei einer Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz. (4) Die Rege­lun­gen die­ses § 7 gel­ten für den Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen ent­spre­chend. (5) Soweit die Scha­den­er­satz­haf­tung uns gegen­über aus­ge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Scha­den­er­satz­haf­tung unse­rer gesetz­li­chen Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen. 

§ 8 Ver­jäh­rung

(1) Die Ver­jäh­rungs­frist für Ansprü­che aus Sach- und/oder Rechts­män­geln beträgt ein Jahr ab Ablie­fe­rung. Soweit eine Abnah­me ver­ein­bart ist, beginnt die Ver­jäh­rung mit der Abnah­me. (2) Unbe­rührt blei­ben gesetz­li­che Son­der­re­ge­lun­gen für ding­li­che Her­aus­ga­be­an­sprü­che Drit­ter, bei Arg­list des Ver­käu­fers, für Ansprü­che im Lie­fe­ran­ten­re­gress bei End­lie­fe­rung an einen Ver­brau­cher und für Ansprü­che wegen Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit. (3) Die vor­ste­hen­den Ver­jäh­rungs­fris­ten des Kauf­rechts gel­ten auch für Ihre ver­trag­li­chen und außer­ver­trag­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, die auf einem Man­gel der Ware beru­hen, es sei denn die Anwen­dung der regel­mä­ßi­gen gesetz­li­chen Ver­jäh­rung wür­de im Ein­zel­fall zu einer kür­ze­ren Ver­jäh­rung füh­ren. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes blei­ben in jedem Fall unbe­rührt. (4) Ansons­ten gel­ten für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Käu­fers gemäß § 7 aus­schließ­lich die gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­fris­ten.

§ 9 Eigen­tums­vor­be­halt

(1) Wir behal­ten uns das Eigen­tum an der Kauf­sa­che bis zum Ein­gang aller Zah­lun­gen aus dem Lie­fer­ver­trag vor („Vor­be­halts­wa­re“). Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten Ihrer­seits, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re zurück­zu­neh­men. In der Zurück­nah­me der Vor­be­halts­wa­re durch uns liegt ein Rück­tritt vom Ver­trag. Wir sind nach Rück­nah­me der Vor­be­halts­wa­re zu deren Ver­wer­tung befugt, der Ver­wer­tungs­er­lös ist auf Ihre Ver­bind­lich­kei­ten bei uns – abzüg­lich ange­mes­se­ner Ver­wer­tungs­kos­ten – anzu­rech­nen. (2) Bei Pfän­dun­gen oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter haben Sie uns unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen. (3) Sie sind berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re im ordent­li­chen Geschäfts­gang wei­ter zu ver­kau­fen; Sie tre­ten uns bereits jetzt alle For­de­run­gen in Höhe des Fak­tu­ra-End­be­tra­ges (ein­schließ­lich MwSt.) unse­rer For­de­rung ab, die Ihnen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen Ihre Abneh­mer oder Drit­te erwach­sen, und zwar unab­hän­gig davon, ob die Vor­be­halts­wa­re ohne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter­ver­kauft wor­den ist. Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­rung blei­ben Sie auch nach der Abtre­tung ermäch­tigt. Unse­re Befug­nis, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, bleibt hier­von unbe­rührt. Wir ver­pflich­ten uns jedoch, die For­de­rung nicht ein­zu­zie­hen, solan­ge Sie Ihren Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus den ver­ein­nahm­ten Erlö­sen nach­kom­men, nicht in Zah­lungs­ver­zug gera­ten und ins­be­son­de­re kein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt ist oder Zah­lungs­ein­stel­lung vor­liegt. Ist aber dies der Fall, so kön­nen wir ver­lan­gen, dass Sie uns die abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner bekannt geben, alle zum Ein­zug erfor­der­li­chen Anga­ben machen, die dazu­ge­hö­ri­gen Unter­la­gen aus­hän­di­gen und den Schuld­nern (Drit­ten) die Abtre­tung mit­tei­len. (4) Eine Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung der Vor­be­halts­wa­re durch Sie wird immer für uns vor­ge­nom­men. Wenn die Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren Sachen ver­ar­bei­tet wird, die uns nicht gehö­ren, so erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re (Rech­nungs­end­be­trag inkl. Umsatz­steu­er) zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Sachen im Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung. Im Übri­gen gilt für die durch Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­de neue Sache das Glei­che wie für die Vor­be­halts­wa­re. (5) Wird die Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren uns nicht gehö­ren­den Sachen untrenn­bar ver­bun­den oder ver­mischt, so erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re (Rech­nungs­end­be­trag inkl. Umsatz­steu­er) zu den ande­ren ver­bun­de­nen oder ver­misch­ten Sachen im Zeit­punkt der Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung. Wird die Vor­be­halts­wa­re in der Wei­se ver­bun­den oder ver­mischt, dass die Sache von Ihnen als Haupt­sa­che anzu­se­hen ist, sind Sie und wir uns bereits jetzt einig, dass Sie uns anteils­mä­ßig Mit­ei­gen­tum an die­ser Sache über­tra­gen. Wir neh­men die­se Über­tra­gung hier­mit an. Das so ent­stan­de­ne Allein­ei­gen­tum oder Mit­ei­gen­tum an einer Sache wer­den Sie für uns ver­wah­ren. (6) Bei Pfän­dun­gen der Vor­be­halts­wa­re durch Drit­te oder bei sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter müs­sen Sie auf unser Eigen­tum hin­wei­sen und uns unver­züg­lich schrift­lich benach­rich­ti­gen, damit wir unse­re Eigen­tums­rech­te durch­set­zen kön­nen. Sofern der Drit­te die uns in die­sem Zusam­men­hang ent­ste­hen­den gericht­li­chen oder außer­ge­richt­li­chen Kos­ten nicht zu erstat­ten ver­mag, haf­ten Sie für die­se Kos­ten. (7) Wenn Sie dies ver­lan­gen, sind wir ver­pflich­tet, die uns zuste­hen­den Sicher­hei­ten inso­weit frei­zu­ge­ben, als ihr rea­li­sier­ba­rer Wert den Wert unse­rer offe­nen For­de­run­gen gegen Sie um mehr als 10% über­steigt. Wir dür­fen dabei jedoch die frei­zu­ge­ben­den Sicher­hei­ten aus­wäh­len.

§ 10 Schutz­rech­te

(1) Sie erken­nen unse­re Schutz­rech­te an allen von uns zur Ver­fü­gung gestell­ten eige­nen Unter­la­gen und Mus­tern, Kon­struk­tio­nen, Plä­nen, Zeich­nun­gen, For­men, Model­len, Fer­ti­gungs­un­ter­la­gen, Fer­ti­gungs­ma­te­ria­li­en und ‑ver­fah­ren, Prüf­plä­nen sowie an sons­ti­gen Know­how-Infor­ma­tio­nen („Schutz­rech­te“) an. Sie wer­den inso­weit weder selbst Schutz­rech­te ein­tra­gen noch Drit­te dabei unter­stüt­zen. Dies gilt auch, wenn wir ein­tra­gungs­fä­hi­ge Neu­schöp­fun­gen noch nicht zum ent­spre­chen­den Schutz­recht ange­mel­det haben. (2) Die Wei­ter­ga­be oder das Zugäng­lich­ma­chen von Schutz­rech­ten an Drit­te, gleich in wel­cher Form, ist ver­bo­ten, sofern wir der Wei­ter­ga­be nicht aus­drück­lich zuvor zuge­stimmt haben. (3) Die Nut­zung des Namens sowie unse­rer Logos und Zei­chen durch Sie bedarf unse­rer schrift­li­chen aus­drück­li­chen vor­he­ri­gen Zustim­mung.

§ 11 Geheim­hal­tung von Geschäfts­ge­heim­nis­sen

(1) An Abbil­dun­gen, Plä­nen, Zeich­nun­gen, Berech­nun­gen, Aus­füh­rungs­an­wei­sun­gen, Pro­dukt­be­schrei­bun­gen, Infor­ma­tio­nen und sons­ti­gen Unter­la­gen, die wir Ihnen im Rah­men eines Auf­trags oder des­sen Anbah­nung zur Ver­fü­gung stel­len sowie an sons­ti­gen Gegen­stän­den, die wir Ihnen über­ge­ben (ins­ge­samt „Geschäfts­ge­heim­nis­se“) behal­ten wir uns Eigen­tums- und ggf. Urhe­ber­rech­te vor. Der­ar­ti­ge Geschäfts­ge­heim­nis­se sind aus­schließ­lich für die ver­trag­li­che Leis­tung zu ver­wen­den. Sie ver­pflich­ten sich, alle im Rah­men der Ver­trags­an­bah­nung und ‑durch­füh­rung erlang­ten Geschäfts­ge­heim­nis­se von uns oder unse­ren Auf­trag­ge­bern zeit­lich unbe­grenzt ver­trau­lich zu behan­deln und nur bestim­mungs­ge­mäß für den ver­trag­li­chen Zweck zu ver­wen­den. Gegen­über Drit­ten sind die Geschäfts­ge­heim­nis­se geheim zu hal­ten, und zwar auch nach Been­di­gung unse­rer geschäft­li­chen Bezie­hung. Die Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung erlischt erst, wenn und soweit das in den Geschäfts­ge­heim­nis­sen ent­hal­te­ne Wis­sen all­ge­mein bekannt gewor­den ist. (2) Geschäfts­ge­heim­nis­se sind bis zu ihrer Rück­ga­be auf Ihre Kos­ten geson­dert zu ver­wah­ren und in ange­mes­se­nem Umfang gegen die Kennt­nis­nah­me Drit­ter, Zer­stö­rung und Ver­lust zu sichern und zu ver­si­chern.

§ 12 Daten­schutz; Com­pli­ance

(1) Sie ver­pflich­ten sich, die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zum Daten­schutz mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns ein­hal­ten. Sie wer­den ins­be­son­de­re alle not­wen­di­gen tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men ergrei­fen, um Geschäfts­ge­heim­nis­se nach dem Stand der Tech­nik vor dem unbe­fug­ten Zugriff Drit­ter, Ver­lust, Beschä­di­gung oder Ver­viel­fäl­ti­gung zu schüt­zen. (2) Sie haben alle Mit­ar­bei­ter nach ein­schlä­gi­gen daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen zu beleh­ren und schrift­lich zur Ver­trau­lich­keit zu ver­pflich­ten. Die­se Erklä­run­gen sind uns auf Ver­lan­gen vor­zu­le­gen. (3) Sie sind im Rah­men Ihrer Com­pli­ance ver­pflich­tet, die ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen natio­na­len wie euro­pa­recht­li­chen Bestim­mun­gen (ins­be­son­de­re Umwelt­schutz, Arbeits­schutz, Sicher­heits­über­prü­fungs­ge­setz, Ver­ord­nung über gefähr­li­che Stof­fe etc.) ein­zu­hal­ten.

§ 13 Rechts­wahl und Gerichts­stand

(1) Sofern Sie Kauf­mann i.S.d. HGB, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder Trä­ger eines öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gens sind, sofern Sie kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland haben oder nach Ver­trags­schluss Ihren Geschäfts­sitz ins Aus­land ver­le­gen, ist Gerichts­stand für alle etwa­igen Strei­tig­kei­ten aus der Geschäfts­be­zie­hung zwi­schen uns und Ihnen Schö­naich. Zwin­gen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen über aus­schließ­li­che Gerichts­stän­de blei­ben davon unbe­rührt. (2) Die Bezie­hun­gen zwi­schen uns und dem Kun­den unter­lie­gen aus­schließ­lich dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Das Über­ein­kom­men der Ver­ein­ten Natio­nen über Ver­trä­ge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

Stand Juni 2023

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